News-Archiv Mai 2009

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Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) eröffnet am 27.05.2009 Jugendarrestanstalt Neustrelitz

Mecklenburg-Vorpommern | 26.05.2009 - 11:32:02

Neustrelitz/MVticker. Neben der Jugendarrestanstalt in Wismar gibt es nun  eine weitere Jugendarrestanstalt in Neustrelitz mit 15 Arrestplätzen. Die neue Arrestanstalt ist zuständig für den Vollzug von Jugendarrest nach entsprechenden Verurteilungen durch Jugendgerichte in den Landgerichtsbezirken Neubrandenburg und Stralsund, dort mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Ribnitz-Damgarten. Mit dem Standort Neustrelitz wird dem Anliegen Rechnung getragen, für aus dem östlichen Landesteil stammende Arrestanten den wohnortnahen Vollzug von Jugendarrest zu ermöglichen.
 
Justizministerin Kuder: „Das Ziel des Jugendarrestes kann nur erreicht werden, wenn der Zeitraum zwischen der Begehung der Tat, der Verurteilung und der Vollstreckung des Arrestes so kurz wie möglich ist. Jugendliche Straftäter müssen schnell zur Rechenschaft gezogen werden. Es darf nicht sein, dass die langen Wartezeiten bis zur Arrestvollstreckung die Jugendlichen in ihrem verhängnisvollen Eindruck bestärken, ihre Gesetzesverstöße blieben ohne Konsequenzen. Nur die Strafe, die der Tat „auf dem Fuße folgt“, kann Jugendliche beeindrucken. Mit der Errichtung einer zweiten Jugendarrestanstalt im Land haben wir hierfür nun die Voraussetzung geschaffen.“
 
Jugendarrest ist ein wichtiges Mittel, um wirkungsvoll gegen die Kriminalität junger Menschen anzugehen. Der Arrest ist noch keine Strafe, sondern ein sogenanntes Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Der Arrest wird in der Regel verhängt, wenn andere Erziehungsmaßnahmen bei jugendlichen Straftätern nicht gefruchtet haben wie beispielsweise das Ableisten von gemeinnütziger Arbeit.
 
Justizministerin Kuder: „Mit Verhängung des Jugendarrestes erhält der jugendliche Straftäter – wie es beim Fußball heißt – die „rote“ Karte und wird vom Platz gestellt. Er muss eine Auszeit nehmen. Für den jugendlichen Straftäter ist es das erstmalige Aufeinandertreffen mit Mauern und dem Eingeschlossensein. Dies stellt einen spürbaren Einschnitt in sein Leben dar. Um Wiederholungstaten zu verhindern, setzt sich die Anstaltsleitung mit allen Kräften dafür ein, dass trotz der meist kurzen Dauer des Arrestes dem jugendlichen Straftäter neue Impulse für ein straffreies Leben gesetzt werden.“
 
 
Information:
 
Das Jugendstrafrecht sieht im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht spezielle Sanktionen vor, mit denen erzieherisch auf jugendliche Straftäter eingewirkt werden soll. Zu den Erziehungsmaßnahmen gehören zum Beispiel die Erbringung von Arbeitsleistungen, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder Verkehrsunterricht sowie Bemühungen durch den Täter-Opfer-Ausgleich. Erst wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können sogenannte Zuchtmittel angewendet werden. Zu den Zuchtmitteln gehört die Anordnung des Arrestes, das heißt Freiheitsentziehung in einer besonderen Arrestanstalt von einem Wochenende bis maximal vier Wochen. Die Jugendstrafe ist die eigentliche Kriminalstrafe im Sinne des Jugendstrafrechts und bedeutet Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Bei Verbrechen, für die nach dem Erwachsenenstrafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt hier das Höchstmaß 10 Jahre.  


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