News-Archiv Oktober 2008
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Schwerin: Ministerin Kuder spricht sich für angemessene Erhöhung für zu Unrecht Inhaftierte aus
Mecklenburg-Vorpommern | 24.10.2008 - 13:15:15
Schwerin/MVticker. Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) hat sich heute in Schwerin für eine angemessene Erhöhung der derzeit geltenden Haftentschädigung ausgesprochen. „11 € pro Tag für zu Unrecht erlittene Haft sind einfach zu wenig. Daher unterstütze ich Forderungen nach einer angemessenen Erhöhung der Haftentschädigung. Mir ist eine angemessene Opferentschädigung wichtig, wobei es keinen Unterschied machen darf, ob jemand Opfer einer fehlerhaften Justizentscheidung, eines Unfalls, einer Straftat oder Opfer politischer Verfolgung ist,“ sagte Kuder heute in Schwerin.
Die Erhöhung der Haftentschädigung wird derzeit bundesweit diskutiert. Während sich der Deutsche Anwaltsverein für eine Haftentschädigung von 100 € pro Tag ausspricht, befürworten andere allenfalls einen Inflationsausgleich. Dies entspräche einer Haftentschädigung von rund 17 € pro Tag. „Ich erachte es nicht für sachgerecht, sich bereits jetzt auf konkrete Beträge festzulegen. Zunächst ist das Ergebnis ein derzeit laufenden Länderumfrage und ein konkreter Vorschlag der Bundesjustizministerin abzuwarten. Schließlich fällt die Festlegung der Haftentschädigung in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.“
Mecklenburg-Vorpommern hat seit 2003 folgende Haftentschädigung geleistet:
2003: 1.762 entschädigungspflichtiger Tage: Gesamthöhe der Entschädigungszahlungen 19.382 €
2004: 1.891 entschädigungspflichtiger Tage: Gesamthöhe der Entschädigungszahlungen 20.801 €
2005: 1.781 entschädigungspflichtiger Tage: Gesamthöhe der Entschädigungszahlungen 19.591 €
2006: 1.181 entschädigungspflichtiger Tage: Gesamthöhe der Entschädigungszahlungen 12.991 €
2007: 1.481 entschädigungspflichtiger Tage: Gesamthöhe der Entschädigungszahlungen 16.291 €
2008: 437 entschädigungspflichtiger Tage (bis 15.08.): Gesamthöhe der Entschädigungszahlungen 4.807 €
Zum Hintergrund:
Anspruch auf Haftentschädigung haben Personen, die zu Unrecht inhaftiert worden sind (etwa Freiheitsstrafe oder Untersuchungshaft). Die Entschädigung erfüllt die Funktion eines Schadensersatzes und Schmerzensgeldes. Gemäß § 7 Abs. 3 Strafrechtsentschädigungsgesetz beträgt die Entschädigung derzeit pauschal 11 € für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. Dieser Betrag ist seit 1988 im Wesentlichen unverändert geblieben. Durch die Pauschalisierung wird eine unterschiedliche Bewertung des Freiheitsentzugs, zum Beispiel nach sozialer Stellung oder Haftempfindlichkeit, ausgeschlossen. Eine weitergehende Entschädigung ist möglich, wenn der zu Unrecht Inhaftierte im Einzelfall einen höheren Schaden nachweist. Zuständig für eine Änderung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes ist der Bund (Art. 74 Abs. 1 GG).
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