News-Archiv Oktober 2008
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Innenminister Lorenz Caffier setzt Initiative "Wehrhafte Demokratie" in Mecklenburg-Vorpommern fort
Mecklenburg-Vorpommern | 23.10.2008 - 10:58:52
Schwerin/MVticker. Die Landesregierung hat am Dienstag einmütig einem Gesetzentwurf des Innenministers zugestimmt, der sowohl eine Novellierung von Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern als auch des Landesverfassungsschutzgesetzes vorsieht.
"Mit Blick auf die Kommunalwahlen im Jahr 2009 will ich die Initiative Wehrhafte Demokratie fortsetzen, die ich mit meinem Runderlass vom März 2007 im Kampf gegen jede Form des Extremismus insbesondere des Rechtsextremismus begonnen habe:
Wichtige demokratisch legitimierte Ämter wie z.B. die der Bürgermeister in unseren Gemeinden dürfen nicht den Feinden von Demokratie, Grundgesetz und Landesverfassung in die Hände fallen", sagte Innenminister Lorenz Caffier. "Mit den Vorschlägen zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes setzt die Landesregierung ein deutliches Signal im Kampf gegen den von der NPD vertretenen Rechtsextremismus."
Die vorgesehenen Änderungen im Kommunalwahlgesetz geben den Wahlausschüssen nunmehr die Legitimation, sich bei Zweifeln über die Verfassungsstreue einzelner Bewerber durch die Landräte und den Innenminister als Rechtsaufsichtsbehörden beraten zu lassen. Die Rechtsaufsichtsbehörden dürfen dann unter anderem bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Auskünfte über die Bewerber einholen.
"Ganz entscheidend ist, dass die Wahlausschüsse ihren Fokus auch auf die Verfassungstreue der Bewerber legen," so Lorenz Caffier, " und mit der Möglichkeit, jetzt auch die Verfassungsschutzbehörde um Auskünfte zu ersuchen, wird es den Verfassungsfeinden erheblich erschwert, diese kommunalpolitisch wichtigen Ämter zu besetzen. Ich möchte in diesem Zusammenhang deutlich betonen, dass der Gesetzentwurf keine Regelabfrage beim Verfassungsschutz zu allen Wahlbewerbern vorsieht. Nur dann, wenn dem Wahlausschuss tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass für Zweifel an der Erklärung des Bewerbers geben, wird es eine Abfrage beim Verfassungsschutz geben", sagte Innenminister Lorenz Caffier. Solche Anhaltspunkte könnten sich z.B. aus Reden, Veröffentlichungen oder öffentlichem Auftreten ergeben.
"Als Regelfall für solche tatsächlichen Anhaltspunkte ist die Mitarbeit in einer extremistischen Partei oder Gruppierung anzusehen", ergänzt der Minister in Schwerin.
Als Hintergrund teilte das Innenministerium mit:
Um zu einer Wahl zum Haupt- oder ehrenamtlichen Bürgermeister sowie zum Landrat zugelassen werden zu können, müssen die Bewerber gegenüber den Wahlausschüssen verbindlich erklären, dass sie die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv einzutreten. Denn Haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister sowie Landräte sind nach der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern Wahl- oder Ehrenbeamte. Deswegen gilt auch für sie das Landesbeamtengesetz. Sie dürfen nach einer erfolgreichen Wahl nur in das Beamtenverhältnis - auch in das Ehrenbeamtenverhältnis -berufen werden, wenn sie alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen, mithin auch die Verfassungstreue erfüllen.
Gegenwärtig geben die Wahlbewerber dazu eine Erklärung ab. Sie erklären darin auch, dass sie keiner Partei mit einer der Verfassungsordnung widersprechenden Zielsetzung angehören. Nur wer diese Erklärung unterzeichnet, wird zur Wahl zugelassen. Wird diese Erklärung jedoch wahrheitswidrig abgegeben, lässt der bisherige enge Zeitplan der Wahlvorbereitung wenig Zeit für eine inhaltliche Prüfung. Nach dem von der Landesregierung verabschiedeten Gesetzentwurf hat der Wahlausschuss nun 21 Tage Zeit, die Angaben zu prüfen und nicht mehr nur acht Tage wie bisher.
Der Wahlausschuss entscheidet wie bisher über die Wahlzulassung und damit über die Wählbarkeitsvoraussetzung "Verfassungstreue".
In den Fällen, in denen es tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue eines Kandidaten gibt, kann der Wahlausschuss die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (der Landrat für die kreisangehörigen Gemeinden und das Innenministerium für die kreisfreien Städte und die Landkreise) zur Prüfung der beamtenrechtlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen einbeziehen. Um die Verfassungstreue des Bewerbers zu beurteilen, kann sich die Rechtsaufsicht an die Verfassungsschutzbehörde des Landes M-V wenden. Diese teilt mit, ob Erkenntnisse über den Bewerber vorliegen. Die Antwort des Verfassungsschutzes fließt dann in das Ergebnis der Prüfung ein.
Zusammen mit den bisher erforderlichen Bescheinigungen über die Parteizugehörigkeit und das parteiinterne Aufstellungsverfahren bzw. die Erklärung über die Parteilosigkeit ist sie die Grundlage der Entscheidung des Wahlausschusses über die Wahlzulassung.
In dem von der Landesregierung verabschiedeten Artikelgesetz wird ebenfalls das Landesverfassungsschutzgesetz geändert. Der Verfassungsschutzbehörde sollen die nötigen gesetzlichen Befugnisse für eine wirkungsvollere Bekämpfung des nationalen und internationalen Terrorismus eingeräumt werden.
Im Wesentlichen geht es dabei um die Normierung von Auskunftsrechten der Behörde gegenüber Banken und Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen, Postdienstleistern und Anbietern von Telemedien. Entsprechende Regelungen sind auf Bundesebene nach einer Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes bereits in das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz aufgenommen worden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf Regelungen für die elektronische Aktenführung beim Verfassungsschutz vor.
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